ee) Zusammenfassend ergibt sich, dass soweit und solange eine eheähnliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat) im Sinne der Rechtsprechung besteht, der Lebenspartner der gesuchstellenden Person als „anderer Dritter“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Stipendienverordnung in die stipendienrechtliche Bedarfsrechnung miteinbezogen werden muss. Damit wird jedoch keinesfalls eine familienrechtliche Gleichstellung von Ehe und Konkubinat festgestellt. Offenbleiben kann ferner, ob Konkubinatspartner nicht auch unter den Begriff der „anderen, gesetzlich Verpflichteten“ gemäss Art. 2 Abs. 1 Stipendienverordnung fallen könnten.