Vor diesem Hintergrund erscheint es aufgrund einer teleologischen Auslegung sachgerecht, den Lebenspartner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne der dargelegten Rechtsprechung unter den Begriff des „anderen Dritten“ gemäss Art. 2 Abs. 2 Stipendienverordnung zu subsumieren. Anderes würde bedeuten, möglicherweise finanziell gut gestellte Personen zusätzlich mit Ausbildungsbeiträgen zu unterstützen, was nicht Sinn und Zweck staatlichen Stipendienwesens ist (E. 3g aa hievor).