Eine alleinstehende Person muss die laufenden Kosten selber tragen, während eine in einem Konkubinat lebende Person die laufenden Kosten mit ihrem Lebenspartner (faktisch) teilen kann. Dementsprechend verfügt diese – unabhängig von familienrechtlichen Ansprüchen – über eine grössere Finanzkraft (vergleiche BGE 2C_1181/2014 vom 19.01.2016 E. 5.3.1). Vor diesem Hintergrund erscheint es aufgrund einer teleologischen Auslegung sachgerecht, den Lebenspartner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne der dargelegten Rechtsprechung unter den Begriff des „anderen Dritten“ gemäss Art. 2 Abs. 2 Stipendienverordnung zu subsumieren.