So ist davon auszugehen, dass die Partner eines Konkubinats aus der Gemeinschaft ähnliche Vorteile ziehen, wie sie eine Ehe bieten würde, so dass anzunehmen ist, die Partner leisten sich Beistand und Unterstützung, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten verlangt (vergleiche BGE 118 II 237 E. 3a). Die finanziellen Möglichkeiten einer gesuchstellenden Person, die alleine lebt, sind jedenfalls nicht dieselben wie die einer im Konkubinat lebenden Person. Eine alleinstehende Person muss die laufenden Kosten selber tragen, während eine in einem Konkubinat lebende Person die laufenden Kosten mit ihrem Lebenspartner (faktisch) teilen kann.