Voraussetzung muss sein, dass die gesuchstellende Person mit dem Dritten in einer hinreichenden Beziehung steht, sodass davon ausgegangen werden kann, sie partizipiere an dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als eheähnliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat) eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch-