Fallen finanzielle Mittel mit anderen Worten in einem späteren Zeitpunkt weg, gerade weil sie etwa zivilrechtlich nicht durchsetzbar sind, werden sie auch nicht bei der Bedarfsberechnung für das spätere Ausbildungsjahr berücksichtigt. Damit legt auch eine systematische Auslegung nahe, dass im Stipendienwesen möglichst die tatsächliche Finanzkraft der betroffenen Person zum massgebenden Zeitpunkt auch ausserhalb von unmittelbaren zivilrechtlichen beziehungsweise familienrechtlichen Ansprüchen ausschlaggebend sein muss. Unterstützt wird diese Auffassung zudem, wenn Art. 2 Abs. 2 Stipendienverordnung in Verbund mit Abs. 1 gelesen wird.