Auch hier zeigt sich, dass die stipendienrechtliche Bedarfsberechnung wesentlich auf die tatsächlichen (Finanz- )Verhältnisse für die entsprechenden Zeiträume abstellt und nicht etwa die finanziellen Verhältnisse des einen Ausbildungsjahres das nächste Ausbildungsjahr präjudizieren. Fallen finanzielle Mittel mit anderen Worten in einem späteren Zeitpunkt weg, gerade weil sie etwa zivilrechtlich nicht durchsetzbar sind, werden sie auch nicht bei der Bedarfsberechnung für das spätere Ausbildungsjahr berücksichtigt.