Würde der Staat hier unterstützend eingreifen, liefe dies dem Subsidiaritätsprinzip zuwider. Massgebend muss im Stipendienwesen – auch wenn gewisse Pauschalisierungen unumgänglich und zulässig sind – die tatsächliche Finanzkraft der betroffenen Person sein, welche auch ausserhalb von unmittelbaren zivilrechtlichen Ansprüchen erhöht sein kann (vergleiche BGE 2C_1181/2014 vom 19.01.2016 E. 5.3.1). Es greift somit zu kurz, für die Bedarfsrechnung alleine auf die Frage abzustellen, ob zivilrechtliche beziehungsweise familienrechtliche Ansprüche bestehen.