Soweit und solange Mittel zur Finanzierung der Ausbildung jedoch tatsächlich vorhanden sind, kann es – unabhängig davon, ob zivilrechtlich ein durchsetzbarer Anspruch besteht – nicht Sinn und Zweck des Stipendienwesens sein, unterstützend einzugreifen. Der Zweck der Ermöglichung des Zugangs zu Ausbildungen auch für finanzschwache Personen wäre in einem solchen Fall nämlich bereits erfüllt. Würde der Staat hier unterstützend eingreifen, liefe dies dem Subsidiaritätsprinzip zuwider.