Ganzen: Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 18.07.2014, VB.2014.00185, 3.4.1, wobei die gesetzliche Grundlage im Kanton Uri weiter gefasst ist als im Kanton Zürich, nachdem nicht nur gesetzlich verpflichtete, sondern auch „andere Dritte“ in die Berechnung miteinzubeziehen sind, E. 3f hievor; zum Subsidiaritätsprinzip sodann E. 3g cc nachfolgend). Soweit und solange Mittel zur Finanzierung der Ausbildung jedoch tatsächlich vorhanden sind, kann es – unabhängig davon, ob zivilrechtlich ein durchsetzbarer Anspruch besteht – nicht Sinn und Zweck des Stipendienwesens sein, unterstützend einzugreifen.