Der gesuchstellenden Person stehen staatliche Ausbildungsbeiträge erst zu, wenn sie zuvor alle anderweitigen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, ihre Ausbildung selbst zu finanzieren beziehungsweise zu entsprechenden Mitteln zu kommen. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, einerseits auch Personen den Zugang zu einer Ausbildung zu ermöglichen, denen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, anderseits jedoch sicherzustellen, dass staatliche Ausbildungsbeiträge lediglich ausgerichtet werden, wenn der gesuchstellenden Person die Mittel zur Finanzierung tatsächlich fehlen und solche durch sie auch nicht erhältlich gemacht werden können (zum