aa) In Art. 2 Stipendienverordnung kommt das im Stipendienwesen geltende Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck: Der gesuchstellenden Person stehen staatliche Ausbildungsbeiträge erst zu, wenn sie zuvor alle anderweitigen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, ihre Ausbildung selbst zu finanzieren beziehungsweise zu entsprechenden Mitteln zu kommen.