b) Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Bedarfsberechnung kostenseitig die Pauschale für die allgemeine Lebenshaltung für verheiratete Personen. Einkommenseitig berücksichtigte die Vorinstanz das Einkommen des Lebenspartners der Beschwerdeführerin. Im Sinne der Gleichbehandlung von verheirateten gesuchstellenden Personen und Personen, welche in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten, werde sowohl bei den anerkannten Kosten als auch beim Einkommen für beide Konstellationen die gleiche Berechnungsweise angewendet.