12 Abs. 1 lit. a Stipendienreglement) und einem – hier nicht interessierenden – Betrag in Bezug auf das Reinvermögen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Stipendienreglement). Das Total der steuerbaren Einkünfte ergibt sich bei verheirateten Personen aus einer Zusammenrechnung der Einkommen der beiden Ehegatten (Art. 9 Abs. 1 StG).