Datengrundlage für die Berechnung des finanziellen Bedarfs bildet in der Regel die letzte rechtskräftige Steuereinschätzung (Art. 7 Stipendienreglement). Nach Art. 9b Abs. 2 Stipendienreglement werden für die allgemeinen Lebenshaltungskosten folgende Pauschalen berücksichtigt, soweit der gesuchstellenden Person das Wohnen bei den Eltern aus Gründen wie Alter oder persönliche Verhältnisse nicht zumutbar ist: alleinstehende Personen: 25 000 Franken, abzüglich der Betrag der ausbezahlten Prämienverbilligung (lit. a); verheiratete Personen oder Personen in eingetragener Partnerschaft: 36 000 Franken, abzüglich der Betrag der ausbezahlten Prämienverbilligung (lit.