O E. 6.2). Anwendbar sind im vorliegenden Fall somit die Stipendienverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2008 und das Stipendienreglement in der Fassung vom 1. Mai 2015. Die Interkantonale Vereinbarung vom 18. Juni 2009 zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen kommt nicht zur Anwendung. 3. Strittig und zu prüfen ist zunächst, inwiefern die wirtschaftlichen Verhältnisse des Lebenspartners der Beschwerdeführerin bei der stipendienrechtlichen Bedarfsberechnung einzubeziehen sind. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner sind nicht verheiratet.