Da im konkreten Fall die gesuchstellende Person (Beschwerdeführerin) und ihr Lebenspartner eine eheähnliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat) unterhielten, durfte und musste die Vorinstanz bei der stipendienrechtlichen Bedarfsberechnung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Lebenspartners der Beschwerdeführerin miteinbeziehen. Das Stipendienreglement enthält bei der konkreten Berechnung des finanziellen Bedarfs hinsichtlich der anrechenbaren Lebenshaltungskosten und der anrechenbaren Eigenleistungen keine spezifischen Regelungen für eheähnliche Lebensgemeinschaften. Die Vollzugsverordnung ist lückenhaft.