Auslegung des Begriffs «andere Dritte». Der Lebenspartner der gesuchstellenden Person ist als «anderer Dritter» in die stipendienrechtliche Bedarfsrechnung miteinzubeziehen, soweit und solange eine eheähnliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat) im Sinne der Rechtsprechung besteht. Da im konkreten Fall die gesuchstellende Person (Beschwerdeführerin) und ihr Lebenspartner eine eheähnliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat) unterhielten, durfte und musste die Vorinstanz bei der stipendienrechtlichen Bedarfsberechnung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Lebenspartners der Beschwerdeführerin miteinbeziehen.