{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-12-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG--V-16-6_2016-12-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11908", "Checksum": "b151ef6e25055a878883a6abe417313d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG  V 16 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.12.2016 2016_OG  V 16 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausbildungsbeiträge. Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 24 Stipendienverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2008. 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Soweit festgestellt ist,\ndass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Konkubinatspartners von Gesetzes wegen\neinzubeziehen sind, kann eine fehlende Bestimmung in der Vollzugsverordnung nur eine\nplanwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes darstellen, nachdem der Gesetzgeber etwas zu\nregeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen. Es kann denn auch kaum die Absicht des\nRegierungsrates gewesen sein, gesetzliche Vorgaben nicht vollziehen zu wollen. So ist der\nBeschwerdeführerin zwar beizupflichten, dass sich im Stipendienreglement hinsichtlich der\nanrechenbaren Lebenshaltungskosten und der anrechenbaren Eigenleistung keine\nspezifischen Regelungen für eheähnliche Lebensgemeinschaften finden. Solche finden sich\nnur für verheiratete Personen (vergleiche E. 3a hievor). Wie die Beschwerdeführerin\nebenfalls zutreffend feststellt, ist die Ehe nicht unbesehen den eheähnlichen\nLebensgemeinschaften gleichzustellen (vergleiche E. 3g dd hievor). Insofern trifft zu, dass\nsich im Stipendienreglement für eheähnliche Lebensgemeinschaften keine ausdrückliche\nRegelung findet. Allerdings kann daraus nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, der\nGesetzgeber habe im Sinne eines qualifizierten Schweigens absichtlich keine Regelung\ngetroffen. Vielmehr ist, wie ausgeführt, Gegenteiliges der Fall.\n\nc) Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz\nselbst zugrundeliegenden Zielsetzungen und Werte (BGE 140 III 638 E. 2.2). Die\nStipendienverordnung und das Stipendienreglement zielen darauf ab, die finanziellen\nMöglichkeiten der gesuchstellenden Person möglichst tatsächlich, wenn auch\nunvermeidlicherweise in gewisser Hinsicht pauschalisierend, festzustellen. Das\nStipendienreglement will der unterschiedlichen finanziellen Situation von alleinlebenden\nPersonen und Personen in wirtschaftlicher Verbundenheit gerecht werden, indem\nentsprechende Unterscheidungen zwischen alleinstehenden und verheirateten Personen\ngetroffen werden. Nachdem eheähnliche Lebensgemeinschaften zwar nicht der Ehe\ngleichzustellen sind, dieser aber doch sehr nahekommen (eben eheähnlich sind), liegt es auf\nder Hand im Rahmen der Lückenfüllung auf die Regelung für verheiratete Personen analog\nabzustellen. Die Interessenlage von verheirateten Personen und Personen, die in einer\neheähnlichen Lebensgemeinschaft leben, ist stipendienrechtlich vergleichbar (vergleiche\nBGE 142 III 334 E. 5.3) und steht mit der Zielsetzung und den Werten des Stipendienrechts\nim Einklang. Wenn die Vorinstanz somit die Bestimmungen des Stipendienreglements für\nverheiratete Personen auf den vorliegenden Fall, in dem eine eheähnliche\nLebensgemeinschaft vorliegt, anwendet, ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.\nEs liegt weder eine Kompetenzüberschreitung noch eine unsachliche Handhabung der\ngesetzlichen Grundlagen vor. Dass der Regierungsrat das Stipendienreglement per 1.\nJanuar 2016 dahingehend geändert hat (Art. 10 Abs. 5 Stipendienreglement), dass für die\nBerechnung der zumutbaren Eigenleistung für eheähnliche Lebensgemeinschaften nun\nausdrücklich die Berechnung für verheiratete Personen analog gilt, ändert daran nichts.\nVielmehr holt der Regierungsrat nach, was er bereits früher hätte regeln sollen. Der\nRegierungsrat wird eingeladen zu prüfen, ob für die Berechnung der allgemeinen\nLebenshaltungskosten (Art. 9b Stipendienreglement) für eheähnliche Lebensgemeinschaften\nebenfalls eine ausdrückliche Bestimmung aufzunehmen wäre.\n\n5. Nachdem die Beschwerdeführerin bemängelt, es sei kostenseitig nicht die\nPauschale für verheiratete Personen einzusetzen und einkommensseitig nicht das\nErwerbseinkommen ihres Lebenspartners, erweist sich ihre Beschwerde nach dem\nGesagten als unbegründet. Die konkreten Zahlen und die übrige Berechnung sind nicht\nstrittig. Unter diesen Voraussetzungen weist die Beschwerdeführerin keinen finanziellen\nBedarf aus, weshalb die vorinstanzliche Abweisung ihres Gesuchs um Ausbildungsbeiträge\nfür das Ausbildungsjahr 2015/2016 zurecht erfolgte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist\nsomit abzuweisen, ohne dass auf die weiteren Rügen (elternunabhängige Berechnung)\neingegangen werden müsste. Die Vorinstanz wird indes eingeladen zu prüfen, ob Art. 13\nAbs. 3 Stipendienverordnung redaktionell dahingehend angepasst werden müsste, dass ihre\nLesart der Bestimmung – welche sich im Übrigen mit der gesetzgeberischen Absicht zu\ndecken scheint (vergleiche Bericht und Antrag, S. 13) – im Gesetz besser zum Ausdruck\nkommt. Die Vorinstanz scheint Art. 13 Abs. 3 Stipendienverordnung so zu verstehen, dass\neine teilweise elternunabhängige Berechnung dann vorgenommen werden kann, wenn die\ngesuchstellende Person eine Erstausbildung abgeschlossen hat und entweder das 25.\nAltersjahr vollendet hat oder durch eigene Erwerbstätigkeit vier Jahre finanziell unabhängig\nwar oder während vier Jahren den Haushalt der eigenen Familie geführt hat. Die aktuelle\nFassung von Art. 13 Abs. 3 Stipendienverordnung bringt dies nicht mit der wünschbaren\nKlarheit zum Ausdruck.\n"}