{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-12-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG--V-16-6_2016-12-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11908", "Checksum": "b151ef6e25055a878883a6abe417313d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG  V 16 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.12.2016 2016_OG  V 16 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausbildungsbeiträge. Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 24 Stipendienverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2008. 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Reicht die finanzielle\nLeistungsfähigkeit dieser Personen oder anderer Dritter nicht aus, leistet der Kanton nach\nder Stipendienverordnung Beiträge an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten (Abs. 2).\nSo hat die betroffene Person in Ausbildung – neben anderen, vorliegend nicht\ninteressierenden Voraussetzungen – Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn sie einen\nfinanziellen Bedarf ausweist (Art. 6 Abs. 2 lit. e Stipendienverordnung). Bei der Berechnung\ndes finanziellen Bedarfs wird von den anerkannten durchschnittlichen Ausbildungs- und\nLebenshaltungskosten sowie der zumutbaren Eigen- und Fremdleistung ausgegangen,\nwobei den persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen der gesuchstellenden\nPerson Rechnung zu tragen ist (Art. 12 Abs. 1 und 2 Stipendienverordnung). Die zumutbare\nEigenleistung bestimmt sich nach dem (anrechenbaren) Einkommen und Vermögen der\ngesuchstellenden Person, der Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen (Art. 13\nAbs. 1 Stipendienverordnung). Gemäss Art. 8 Stipendienreglement errechnet sich der\nfinanzielle Bedarf aus dem Total der anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten\nabzüglich der zumutbaren Eigen- und Fremdleistung (Abs. 1). Die Höhe des\nAusbildungsbeitrages entspricht dem finanziellen Bedarf (Abs. 3). Datengrundlage für die\nBerechnung des finanziellen Bedarfs bildet in der Regel die letzte rechtskräftige\nSteuereinschätzung (Art. 7 Stipendienreglement). Nach Art. 9b Abs. 2 Stipendienreglement\nwerden für die allgemeinen Lebenshaltungskosten folgende Pauschalen berücksichtigt,\nsoweit der gesuchstellenden Person das Wohnen bei den Eltern aus Gründen wie Alter oder\npersönliche Verhältnisse nicht zumutbar ist: alleinstehende Personen: 25 000 Franken,\nabzüglich der Betrag der ausbezahlten Prämienverbilligung (lit. a); verheiratete Personen\noder Personen in eingetragener Partnerschaft: 36 000 Franken, abzüglich der Betrag der\nausbezahlten Prämienverbilligung (lit. b); für jedes minderjährige oder in Ausbildung\nstehende Kind, für dessen Unterhalt die gesuchstellende Person zu sorgen hat:\n6 000 Franken (lit. c). Die zumutbare Eigenleistung setzt sich zusammen aus dem Total der\nsteuerbaren Einkünfte nach Artikel 18 - 23 und 27 - 28 des Gesetzes über die direkten\nSteuern im Kanton Uri (RB 3.2211 nachfolgend: StG), korrigiert um die Abzüge nach Artikel\n31 - 36 und Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d und f StG (Art. 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 12 Abs.\n1 lit. a Stipendienreglement) und einem – hier nicht interessierenden – Betrag in Bezug auf\ndas Reinvermögen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Stipendienreglement). Das Total der steuerbaren\nEinkünfte ergibt sich bei verheirateten Personen aus einer Zusammenrechnung der\nEinkommen der beiden Ehegatten (Art. 9 Abs. 1 StG).\n\nb) Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Bedarfsberechnung kostenseitig die\nPauschale für die allgemeine Lebenshaltung für verheiratete Personen. Einkommenseitig\nberücksichtigte die Vorinstanz das Einkommen des Lebenspartners der Beschwerdeführerin.\nIm Sinne der Gleichbehandlung von verheirateten gesuchstellenden Personen und\nPersonen, welche in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten, werde sowohl bei den\nanerkannten Kosten als auch beim Einkommen für beide Konstellationen die gleiche\nBerechnungsweise angewendet. Die Vorinstanz schloss aufgrund dieser Überlegungen auf\neinen nicht ausgewiesenen finanziellen Bedarf der Beschwerdeführerin und verweigerte die\nAusrichtung von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr 2015/2016.\n\nc) Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, bei der\nBedarfsberechnung dürfe nicht eine Gleichsetzung von Personen, die im Konkubinat lebten,\nmit verheirateten Personen geschehen. Die Aufzählung in Art. 9b Abs. 2 lit. b\nStipendienreglement sei abschliessend. Es liege insofern ein qualifiziertes Schweigen des\nGesetzgebers und keine zu füllende Gesetzeslücke vor. Somit sei für die nichtverheiratete\nBeschwerdeführerin der Bedarf einer ledigen Person einzusetzen. Wenn die Vorinstanz\nKonkubinatspaare mit verheirateten Paaren gleichstelle, begehe sie eine\nKompetenzüberschreitung. Das Konkubinat sei keine Ehe und dürfe auch nicht als solche\nbehandelt werden.\n\n"}