{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-12-16", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2016-OG--V-16-6_2016-12-16.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11908", "Checksum": "b151ef6e25055a878883a6abe417313d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG  V 16 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.12.2016 2016_OG  V 16 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausbildungsbeiträge. Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 24 Stipendienverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2008. 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Der\nLebenspartner der gesuchstellenden Person ist als «anderer Dritter» in die\nstipendienrechtliche Bedarfsrechnung miteinzubeziehen, soweit und solange\neine eheähnliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat) im Sinne der\nRechtsprechung besteht. Da im konkreten Fall die gesuchstellende Person\n(Beschwerdeführerin) und ihr Lebenspartner eine eheähnliche\nLebensgemeinschaft (Konkubinat) unterhielten, durfte und musste die\nVorinstanz bei der stipendienrechtlichen Bedarfsberechnung die\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Lebenspartners der Beschwerdeführerin\nmiteinbeziehen. Das Stipendienreglement enthält bei der konkreten\nBerechnung des finanziellen Bedarfs hinsichtlich der anrechenbaren\nLebenshaltungskosten und der anrechenbaren Eigenleistungen keine\nspezifischen Regelungen für eheähnliche Lebensgemeinschaften. Die\nVollzugsverordnung ist lückenhaft. Die Vorinstanz durfte daher für die konkrete\nBerechnung des Bedarfs der Beschwerdeführerin die für verheiratete Personen\ngeltenden Bestimmungen des Stipendienreglements analog anwenden. Die\nVorinstanz hat weder ihre Kompetenzen überschritten noch die gesetzlichen\nGrundlagen unsachgemäss gehandhabt. Ein finanzieller Bedarf war bei der\nBeschwerdeführerin vor diesem Hintergrund nicht gegeben. Abweisung der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 16. Dezember 2016, OG V 16 6\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Mit Beschluss des Landrates vom 24. Juni 2015 trat der Kanton Uri der\nInterkantonalen Vereinbarung vom 18. Juni 2009 zur Harmonisierung von\nAusbildungsbeiträgen bei. Der landrätliche Beschluss trat am 1. Januar 2016 in Kraft\n(Amtsblatt des Kantons Uri Nr. 27 vom 03.07.2015, S. 1080). Gleichzeitig wurde die\nVerordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung, RB\n10.2201) geändert. Die Änderungen traten am 1. Januar 2016 in Kraft (Amtsblatt a.a.O., S.\n1078). Das Reglement über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen\n(Stipendienreglement, RB 10.2205) erfuhr mit Wirkung ab 1. Januar 2016 ebenfalls eine\nÄnderung (Amtsblatt a.a.O. Nr. 1/2 vom 15.01.2016, S. 85). Für das Ausbildungsjahr\n2015/2016 hat die Beschwerdeführerin am 17. September 2015 ein Gesuch um\nAusbildungsbeiträge gestellt. Sowohl die ablehnende Verfügung der Bildungs- und\nKulturdirektion Uri vom 12. Oktober 2015 als auch der ablehnende Einspracheentscheid der\nVorinstanz vom 18. Dezember 2015 ergingen in Würdigung der damaligen tatsächlichen\nUmstände vor Inkrafttreten der geänderten Stipendienverordnung und des geänderten\nStipendienreglements. Intertemporalrechtlich sind, abweichende – hier nicht vorhandene –\ngesetzliche Übergangsbestimmungen vorbehalten, diejenigen Rechtssätze massgebend, die\nbei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen\n(BGE 139 V 338 E. 6.2, 130 V 447 E. 1.2.1). Die Beschwerdeführerin hätte im für sie\ngünstigen Fall Anspruch auf Ausbildungsbeiträge für ein Ausbildungsjahr, welches im Jahr\n2015 begonnen hat. Der Moment der Entstehung des Anspruchs läge damit vor Inkrafttreten\nder neuen Bestimmungen (vergleiche BGE 139 a.a.O E. 6.2). Anwendbar sind im\nvorliegenden Fall somit die Stipendienverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2008 und\ndas Stipendienreglement in der Fassung vom 1. Mai 2015. Die Interkantonale Vereinbarung\nvom 18. Juni 2009 zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen kommt nicht zur\nAnwendung.\n\n3. Strittig und zu prüfen ist zunächst, inwiefern die wirtschaftlichen Verhältnisse des\nLebenspartners der Beschwerdeführerin bei der stipendienrechtlichen Bedarfsberechnung\neinzubeziehen sind. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner sind nicht verheiratet.\n\n"}