Selbst wenn sich die Abklärungspflicht der Verwaltung nicht auf alle überhaupt möglichen Ansprüche erstreckt, so wäre die Beschwerdegegnerin doch insbesondere aufgrund dieses Berichts im Lichte von Treu und Glauben gehalten gewesen, die Hilfsbedürftigkeit des Versicherten näher zu prüfen. Indem sie dies unterliess, hat sie die ihr gemäss Art. 43 ATSG obliegende Abklärungspflicht verletzt.