C. Manser, Oberärztin, und Dr. phil. A. Tresch, Leitender Psychologe, vom 16. August 2002 verwiesen. Dort wurde nämlich nebst der Diagnose einer frühkindlichen primären Psychose im Sinne eines Asperger Syndroms (GgV 401) ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung oder persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters seit Januar 2002 bejaht. Selbst wenn sich die Abklärungspflicht der Verwaltung nicht auf alle überhaupt möglichen Ansprüche erstreckt, so wäre die Beschwerdegegnerin doch insbesondere aufgrund dieses Berichts im Lichte von Treu und Glauben gehalten gewesen, die Hilfsbedürftigkeit des Versicherten näher zu prüfen.