a) Zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, der effektiven Aufklärung (Art. 27 Abs. 1 ATSG) der interessierten Personen komme ein bedeutendes Gewicht zu, da das Sozialversicherungsrecht einerseits zu den schwer überblickbaren Rechtsgebieten zählt, und andererseits das Bestehen von Leistungsansprüchen insbesondere nach dem Eintritt eines versicherten Risikos – und mithin in einem Ausnahmezustand – zu beurteilen ist. Dieser Ausnahmezustand ist auch aus dem Schreiben des Heilpädagogischen Zentrums Uri vom 22. Januar 2002 ersichtlich, wo es heisst: "…ist eine intensive Förderung dringend angezeigt. C…s Eltern sind sich seiner Schwierigkeiten bewusst. Sie sind zur Mitarbeit bereit.