Zudem ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein möglicher Anspruch auf Hilflosenentschädigung offensichtlich nicht bekannt war, ansonsten er diese sicherlich schon früher beantragt hätte. Dass die Beschwerdegegnerin ihn über diese Möglichkeit informiert hätte (beispielsweise mittels eines Merkblatts) wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.