5. Die Beschwerdegegnerin verweist darauf, dem Versicherten sei die breite Palette der IV-Leistungen durchaus bekannt, habe er sich doch immer wieder zu verschiedenen Leistungen angemeldet. Die von der Beschwerdegegnerin als Beispiel genannte Delphintherapie ist jedoch gerade keine typische IV-Leistung, man kennt sie wohl eher aus den Medien denn aus Informationsbroschüren der IV-Stellen. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein möglicher Anspruch auf Hilflosenentschädigung offensichtlich nicht bekannt war, ansonsten er diese sicherlich schon früher beantragt hätte.