Dieser (sich aus der Untersuchungsmaxime und der Rechtsanwendung von Amtes wegen ergebende) Grundsatz findet nicht Anwendung auf Leistungen, die in keinem Zusammenhang mit dem aus den Angaben des Versicherten ausdrücklich oder sinngemäss fliessenden Begehren stehen und für die auch keinerlei aktenmässige Anhaltspunkte die Annahme erlauben, sie könnten ebenfalls in Betracht fallen. Die Abklärungspflicht der Verwaltung erstreckt sich nicht auf alle überhaupt möglichen Leistungsansprüche, sondern nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten im Zusammenhang stehenden Leistungen.