{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-07-03", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-15-9_2015-07-03.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8271", "Checksum": "f45bf3620942a48da97316474cd63e43"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 15 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.07.2015 2015_OG V 15 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "IV. Art. 27 ATSG. Art. 48 IVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 ATSG. Aufklärungspflicht der Versicherungsträger. 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Die Abklärungspflicht der\nVerwaltung erstreckt sich nicht auf alle überhaupt möglichen\nLeistungsansprüche, sondern nur auf die vernünftigerweise mit dem\nvorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten im\nZusammenhang stehenden Leistungen. Macht der Versicherte später geltend,\ner habe abgesehen von den verfügungsmässig zugesprochenen oder\nverweigerten Ansprüchen noch Anrecht auf eine andere Versicherungsleistung\nund er habe sich hiefür rechtsgültig angemeldet, so ist nach den gesamten\nUmständen des Einzelfalles im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben\nzu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls\nspäter substanziierten Anspruch mitumfasst; dabei ist ein solcher\nZusammenhang relativ grosszügig anzunehmen. Der Anspruch unterliegt einer\n5-jährigen Verwirkungsfrist, die ab dem Datum der Anmeldung rückwärts zu\nberechnen ist.\n\nObergericht, 3. Juli 2015, OG V 15 9\n\nAus den Erwägungen:\n\n4. Mit der rechtsgenüglichen Anmeldung (Art. 65 IVV) bei der IV-Stelle wahrt der\nVersicherte grundsätzlich alle seine zu diesem Zeitpunkt nach Treu und Glauben mit dem\nangemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehenden Leistungsansprüche gegenüber\nder IV, selbst wenn er diese im Anmeldeformular nicht im Einzelnen angibt. Dieser (sich aus\nder Untersuchungsmaxime und der Rechtsanwendung von Amtes wegen ergebende)\nGrundsatz findet nicht Anwendung auf Leistungen, die in keinem Zusammenhang mit dem\naus den Angaben des Versicherten ausdrücklich oder sinngemäss fliessenden Begehren\nstehen und für die auch keinerlei aktenmässige Anhaltspunkte die Annahme erlauben, sie\nkönnten ebenfalls in Betracht fallen. Die Abklärungspflicht der Verwaltung erstreckt sich nicht\nauf alle überhaupt möglichen Leistungsansprüche, sondern nur auf die vernünftigerweise mit\ndem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten im\nZusammenhang stehenden Leistungen. Macht der Versicherte später geltend, er habe\nabgesehen von den verfügungsmässig zugesprochenen oder verweigerten Ansprüchen noch\nAnrecht auf eine andere Versicherungsleistung und er habe sich hiefür rechtsgültig\nangemeldet, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte des\nGrundsatzes von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch\nden zweiten, allenfalls später substanziierten Anspruch mit umfasst; dabei ist ein solcher\nZusammenhang relativ grosszügig anzunehmen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des\nBundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 46 N. 3 f. mit Hinweisen;\nBGE 111 V 264 f. E. 3b, 8C_888/2012 vom 20.02.2013 E. 3.4, 8C_233/2010 vom\n07.01.2011 E. 5.1).\n\n5. Die Beschwerdegegnerin verweist darauf, dem Versicherten sei die breite Palette\nder IV-Leistungen durchaus bekannt, habe er sich doch immer wieder zu verschiedenen\nLeistungen angemeldet. Die von der Beschwerdegegnerin als Beispiel genannte\nDelphintherapie ist jedoch gerade keine typische IV-Leistung, man kennt sie wohl eher aus\nden Medien denn aus Informationsbroschüren der IV-Stellen. Zudem ist davon auszugehen,\ndass dem Beschwerdeführer ein möglicher Anspruch auf Hilflosenentschädigung\noffensichtlich nicht bekannt war, ansonsten er diese sicherlich schon früher beantragt hätte.\nDass die Beschwerdegegnerin ihn über diese Möglichkeit informiert hätte (beispielsweise\nmittels eines Merkblatts) wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.\n\na) Zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, der effektiven Aufklärung (Art.\n27 Abs. 1 ATSG) der interessierten Personen komme ein bedeutendes Gewicht zu, da das\nSozialversicherungsrecht einerseits zu den schwer überblickbaren Rechtsgebieten zählt, und\nandererseits das Bestehen von Leistungsansprüchen insbesondere nach dem Eintritt eines\nversicherten Risikos – und mithin in einem Ausnahmezustand – zu beurteilen ist. Dieser\nAusnahmezustand ist auch aus dem Schreiben des Heilpädagogischen Zentrums Uri vom\n22. Januar 2002 ersichtlich, wo es heisst: \"…ist eine intensive Förderung dringend\nangezeigt. C…s Eltern sind sich seiner Schwierigkeiten bewusst. Sie sind zur Mitarbeit\nbereit. Ausserdem müssen sie in ihrer erschwerten Erziehungsaufgabe unterstützt und\nberaten werden.\"\n\nb) Soweit die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung\nangibt, aus ihren Unterlagen sei \"in keinem Dokument ersichtlich\" gewesen, dass die\nVerzögerung derart massiv sei, dass sie von Amtes wegen einen Anspruch auf eine\nHilflosenentschädigung hätte prüfen müssen, sei auf den IV-Arztbericht von Dr. med. C.\nManser, Oberärztin, und Dr. phil. A. Tresch, Leitender Psychologe, vom 16. August 2002\nverwiesen. Dort wurde nämlich nebst der Diagnose einer frühkindlichen primären Psychose\nim Sinne eines Asperger Syndroms (GgV 401) ein behinderungsbedingter Mehraufwand an\nHilfeleistung oder persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten\ngleichen Alters seit Januar 2002 bejaht. Selbst wenn sich die Abklärungspflicht der\nVerwaltung nicht auf alle überhaupt möglichen Ansprüche erstreckt, so wäre die\nBeschwerdegegnerin doch insbesondere aufgrund dieses Berichts im Lichte von Treu und\nGlauben gehalten gewesen, die Hilfsbedürftigkeit des Versicherten näher zu prüfen. Indem\nsie dies unterliess, hat sie die ihr gemäss Art. 43 ATSG obliegende Abklärungspflicht\nverletzt.\n"}