d) Unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und in Erwägung, dass der Beigeladene als nunmehr zum massgeblichen Zeitpunkt (Ende der Steuerperiode 2014) 30-jähriger Mann in Altdorf und von Altdorf aus seit längerem einer unbefristeten Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich, dass der Beigeladene ab der Steuerperiode 2014 seinen faktischen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Altdorf hat und er mithin hier steuerpflichtig wird (Art. 4 Abs. 1 StG). Damit kann letztlich offen bleiben, wie es sich mit der Zumutbarkeit eines allfälligen Pendelns an den Arbeitsort via Gotthardtunnel verhält (vergleiche E. 3a hievor).