c) Auch die Absicht des Beigeladenen sich für die Wahl ins Gemeindeparlament von Quinto aufstellen zu lassen, ändert nichts an der Auffassung, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Jahr 2014 faktisch in Altdorf befunden hat, nachdem der Ort, wo die politischen Rechte ausgeübt werden und welcher die steuerpflichtige Person gefühlsmässig bevorzugt, untergeordnete Bedeutung hat (vergleiche E. 4a hievor).