Zwar trifft es zu, dass der Beigeladene nach wie vor gewisse ideelle Verbindungen zur Gemeinde Quinto unterhält. Seine Mutter und Schwester wohnen dort und er geht dort gewissen Freizeitaktivitäten (Skischule, Guggenmusik) nach. Diese – zumal saisonalen – Freizeitaktivitäten vermögen indes nicht ein Übergewicht zugunsten der Gemeinde Quinto zu begründen. Immerhin ist umgekehrt festzuhalten, dass der Beigeladene auch in Altdorf Freizeitaktivitäten nachgeht und hier Kontakte pflegt, die über das rein berufliche hinauszugehen scheinen (Sport mit Arbeitskollegen, Feierabendbier).