O., § 3 N. 38 mit Hinweisen). Dass die ledige steuerpflichtige Person vom Ort aus, wo sie sich während der Woche aufhält, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine natürliche Vermutung, sie habe dort auch ihr Steuerdomizil (BGE 2C_536/2014 a.a.O. E. 2.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N. 38 mit Hinweisen). In jedem Fall sind bei der Prüfung der Steuerhoheit die Gesamtheit der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen (vergleiche E. 4a hievor).