Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter des Steuerpflichtigen und der besondere Zweck des Aufenthalts (zum Ganzen vergleiche BGE 125 I 57 E. 2b/bb mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N. 38).