Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person unter anderem dann, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 2 StG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) ist der steuerliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbstständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vergleiche BGE 2C_536/2014 vom 06.02.2015 E. 2.2 mit Hinweisen, Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 25.06.2010, OG V 09 20, publ.