Aus den Erwägungen: 4. a) Nach Art. 4 Abs. 1 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (nachfolgend: StG [RB 3.2211]) sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Uri steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person unter anderem dann, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 2 StG).