Es muss eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erfolgen. In casu ging es um einen am Ende der fraglichen Steuerperiode 30-jährigen, ledigen Mann, der in Altdorf eine Wohnung hat und von dort in Altdorf einer unbefristeten Erwerbstätigkeit nachgeht, aber nur als Wochenaufenthalter in Altdorf angemeldet ist. Gewisse ideelle Beziehungen (Mutter, Schwester, einige Freizeitaktivitäten) bestehen noch zur Gemeinde Quinto. Allerdings vermögen diese kein Übergewicht zugunsten der Gemeinde Quinto zu begründen. Gutheissung der Beschwerde und Festlegung des Steuerdomizils der steuerpflichtigen Person ab der Steuerperiode 2014 in Altdorf. Obergericht, 20. November 2015, OG V 15 32