{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-11-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-15-32_2015-11-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8276", "Checksum": "5abaa097aaa8f1ffaac493a26edca7a6"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 15 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.11.2015 2015_OG V 15 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale direkte Steuern. Art. 4 Abs. 1 StG. Steuerdomizil. 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Dass die ledige\nsteuerpflichtige Person vom Ort aus, wo sie sich während der Woche aufhält, eine\nunselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichts eine natürliche Vermutung, sie habe dort auch ihr Steuerdomizil (BGE\n2C_536/2014 a.a.O. E. 2.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N. 38 mit Hinweisen).\nIn jedem Fall sind bei der Prüfung der Steuerhoheit die Gesamtheit der objektiven Umstände\ndes konkreten Einzelfalls zu würdigen (vergleiche E. 4a hievor).\n\n5. a) Beim Beigeladenen handelt es sich um einen ledigen, im massgebenden\nZeitpunkt am Ende der Steuerperiode 2014 30-jährigen Mann. Die Auffassung der\nVorinstanz, der Beigeladene habe per 19. November 2014 das 29. und nicht das 30.\nAltersjahr beendet beziehungsweise dann erst das 30. Altersjahr angetreten, trifft nicht zu.\nDer Beigeladene (geboren am XX) hat am XX das 30. Altersjahr vollendet und das 31.\nAltersjahr angetreten. Damit besteht ein Indiz, dass die Beziehungen des Beigeladenen zur\nelterlichen Familie nicht mehr als allzu stark anzusehen sind und der Grundsatz, wonach das\nSteuerdomizil von Unselbstständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, erhält grösseres Gewicht\n(vergleiche E. 4c f. hievor).\n\nb) So verhält es sich denn auch im vorliegenden Fall: Der Beigeladene geht von\nseiner eigens gemieteten Wohnung in Altdorf aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in\nAltdorf nach. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet und begann bereits im Januar 2011. Nach\nden dargelegten Grundsätzen (vergleiche E. 4d hievor) begründen diese Umstände die\nnatürliche Vermutung, dass der Beigeladene den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und\ndamit das Steuerdomizil bereits im Jahr 2014 in Altdorf und nicht mehr in Quinto hatte. Zwar\ntrifft es zu, dass der Beigeladene nach wie vor gewisse ideelle Verbindungen zur Gemeinde\nQuinto unterhält. Seine Mutter und Schwester wohnen dort und er geht dort gewissen\nFreizeitaktivitäten (Skischule, Guggenmusik) nach. Diese – zumal saisonalen –\nFreizeitaktivitäten vermögen indes nicht ein Übergewicht zugunsten der Gemeinde Quinto zu\nbegründen. Immerhin ist umgekehrt festzuhalten, dass der Beigeladene auch in Altdorf\nFreizeitaktivitäten nachgeht und hier Kontakte pflegt, die über das rein berufliche\nhinauszugehen scheinen (Sport mit Arbeitskollegen, Feierabendbier).\n\nc) Auch die Absicht des Beigeladenen sich für die Wahl ins Gemeindeparlament\nvon Quinto aufstellen zu lassen, ändert nichts an der Auffassung, dass sich der Mittelpunkt\nseiner Lebensinteressen im Jahr 2014 faktisch in Altdorf befunden hat, nachdem der Ort, wo\ndie politischen Rechte ausgeübt werden und welcher die steuerpflichtige Person\ngefühlsmässig bevorzugt, untergeordnete Bedeutung hat (vergleiche E. 4a hievor).\n\nd) Unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und in Erwägung,\ndass der Beigeladene als nunmehr zum massgeblichen Zeitpunkt (Ende der Steuerperiode\n2014) 30-jähriger Mann in Altdorf und von Altdorf aus seit längerem einer unbefristeten\nErwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich, dass der Beigeladene ab der Steuerperiode 2014\nseinen faktischen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Altdorf hat und er mithin hier\nsteuerpflichtig wird (Art. 4 Abs. 1 StG). Damit kann letztlich offen bleiben, wie es sich mit der\nZumutbarkeit eines allfälligen Pendelns an den Arbeitsort via Gotthardtunnel verhält\n(vergleiche E. 3a hievor). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem\nGesagten als begründet und ist gutzuheissen.\n"}