{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-11-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2015-OG-V-15-32_2015-11-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8276", "Checksum": "5abaa097aaa8f1ffaac493a26edca7a6"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG V 15 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.11.2015 2015_OG V 15 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale direkte Steuern. Art. 4 Abs. 1 StG. Steuerdomizil. 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In casu ging es um einen am\nEnde der fraglichen Steuerperiode 30-jährigen, ledigen Mann, der in Altdorf\neine Wohnung hat und von dort in Altdorf einer unbefristeten Erwerbstätigkeit\nnachgeht, aber nur als Wochenaufenthalter in Altdorf angemeldet ist. Gewisse\nideelle Beziehungen (Mutter, Schwester, einige Freizeitaktivitäten) bestehen\nnoch zur Gemeinde Quinto. Allerdings vermögen diese kein Übergewicht\nzugunsten der Gemeinde Quinto zu begründen. Gutheissung der Beschwerde\nund Festlegung des Steuerdomizils der steuerpflichtigen Person ab der\nSteuerperiode 2014 in Altdorf.\n\nObergericht, 20. November 2015, OG V 15 32\n\nAus den Erwägungen:\n\n4. a) Nach Art. 4 Abs. 1 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri\n(nachfolgend: StG [RB 3.2211]) sind natürliche Personen aufgrund persönlicher\nZugehörigkeit im Kanton Uri steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder\nAufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person\nunter anderem dann, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art.\n4 Abs. 2 StG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der\ninterkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) ist der steuerliche Wohnsitz\n(Hauptsteuerdomizil) einer unselbstständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich\nfaktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vergleiche BGE 2C_536/2014 vom\n06.02.2015 E. 2.2 mit Hinweisen, Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 25.06.2010,\nOG V 09 20, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den\nJahren 2010 und 2011, Nr. 32 S. 164 E. 5c). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt\nsich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese\nInteressen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen\nPerson. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der\nsteuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, wo die\nSchriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine\nentscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den\nsteuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür\nspricht. Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn\nihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Bestimmung des\nsteuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren\nBeziehungen unterhält. Bei unselbstständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das\ngewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von\ndort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts\ndauernder Natur. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die\nstärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des\nEinzelfalls zu beurteilen (BGE a.a.O. E. 2.2 mit Hinweisen, 2C_672/2010 vom 30.06.2011 E.\n4.1; Entscheid Obergericht a.a.O. S. 164 f. E. 5c, vergleiche auch\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich\n2013, § 3 N. 36 ff.).\nb) Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz dann, wenn der Pflichtige zu einem\nanderen Ort als zum Arbeitsort stärkere Beziehungen hat, so wenn er zu einem anderen Ort\nstarke persönliche oder familiäre Beziehungen aufweist, die diejenigen zum Arbeitsort\nüberwiegen.\n\nc) Der Steuerpflichtige, der täglich oder an den Wochenenden und in der freien\nZeit regelmässig zu seiner Familie zurückkehrt, ist ausschliesslich an dem vom Arbeitsort\nverschiedenen Aufenthaltsort seiner Familie zu besteuern. Diese Praxis findet auch auf\nledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister\nebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach welchen\ndas Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie\nals Steuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt; dies folgt aus der\nErfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter\nEhegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt zu berücksichtigen, ob weitere als nur\nfamiliäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch\nerhält der Grundsatz, wonach das Steuerdomizil von Unselbstständigerwerbenden am\nArbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den\nEltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort\nüberwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine\nWohnung eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis\nverfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des\nArbeitsverhältnisses, das Alter des Steuerpflichtigen und der besondere Zweck des\nAufenthalts (zum Ganzen vergleiche BGE 125 I 57 E. 2b/bb mit Hinweisen;\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N. 38).\n\n"}