- die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juni 2015 somit aufzuheben und die Sache an diese zurückzuweisen ist, damit diese abkläre, ob sich Vermögenswerte der betroffenen Person in der Schweiz befinden und allfällige Erwachsenenschutzmassnahmen – allenfalls in Absprache mit den deutschen Behörden (vergleiche Daniel Füllemann, a.a.O., S. 45) – diesbezüglich notwendig sind, sie die Rechnungslegungspflicht des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen kläre und alsdann entsprechend neu verfüge;