- Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ebenso insoweit anzupassen sein wird, als die Rechnungslegung per Ende Mai 2015 zu erfolgen hat, die Überprüfung weitergehender Vermögensverwaltungstätigkeiten des Beschwerdeführers für die betroffene Person nach diesem Zeitpunkt indes nicht mehr in die Zuständigkeit der Vorinstanz fällt, allenfalls eine Übergaberechnung eingeholt werden kann;