- das Amt nur solange Bestand haben kann, als die Vorinstanz zu dessen Anordnung zuständig ist und somit per Ende Mai 2015 enden muss (Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person und damit Wegfall der Zuständigkeit der Vorinstanz per anfangs Juni 2015); - Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung insoweit anzupassen sein wird, als der Beschwerdeführer per Ende Mai 2015 aus seinem Amt entlassen wird;