- die Vorinstanz ebenso für die Zeit, als sie noch zum Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen zuständig war, den aus dem Amt entlassenen Beschwerdeführer zur Rechnungslegung anhalten kann und muss (Art. 425 Abs. 1 ZGB); - Stichtag für die Schlussrechnung das Ende des Amtes ist (Affolter/Vogel, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, N. 28 zu Art. 425), vermögensrelevante Handlungen nach Amtsende nicht in die Schlussrechnung zu integrieren sind, da diese sich nicht aus dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht legitimieren, vielmehr dafür allenfalls eine separate Übergaberechnung abzulegen ist (Affolter/Vogel, a.a.O., N. 29 zu Art. 425);