- die Vorinstanz mit Bezug auf Massnahmen zum Schutz allfälliger Vermögenswerte der betroffenen Person, welche sich in der Schweiz befinden, jedoch zuständig bleibt (Art. 9 HEsÜ), sich somit eine Erwachsenenschutzmassnahme nur – aber immerhin – mit Bezug auf das gesamte Einkommen und Vermögen der betroffenen Person entgegen der Anordnung in der angefochtenen Verfügung nicht rechtfertigt, eine eingeschränkte Anordnung (mit Bezug auf Vermögenswerte in der Schweiz) indes möglich bleibt;