- sich an dieser Auffassung bis heute nichts geändert hat, insofern auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (BGE 1B_281/2015 vom 15.09.2015 E. 4.3); - Gesagtes erhellt, dass im vorliegenden Fall grundsätzlich die deutschen Behörden zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zur Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen wie den vorliegenden zuständig gewesen wären (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. a, c, f HEsÜ), die Zuständigkeit der Vorinstanz indes grundsätzlich nicht gegeben ist, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt;