- sich dies im vorliegenden Fall etwa daran zeigt, dass die betroffene Person beispielsweise in der Psychiatrischen Klinik Zugersee, in welcher sie im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung weilte, sehr unglücklich war und sie sich in einer privaten Betreuungssituation wesentlich wohler fühlen dürfte, was zeigt, dass die betroffene Person durchaus auf das äussere Umfeld reagieren beziehungsweise mit diesem interagieren kann; - im Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 4. September 2015 im Verfahren OG V 15 30 bereits dargelegt wurde, dass und aus welchen Gründen die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit anfangs Juni 2015 in B hat;