- die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts bei dementen Personen nicht leichthin zu bejahen ist (Daniel Füllemann, a.a.O., S. 41), der Auffassung, die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts sei ausgeschlossen, in dieser absoluten Weise jedoch nicht gefolgt werden kann, nachdem auch demente Personen durchaus noch – wenn auch zugegebenermassen eingeschränkt und mit fortschreitender Dauer der Erkrankung stetig weniger – mit ihrem sozialen Umfeld interagieren und sich namentlich an einem Ort einleben können;