- in der Literatur teilweise diskutiert wird, ob demente Personen mit Blick auf ihre mangelnde Selbstbestimmtheit überhaupt den gewöhnlichen Aufenthalt wechseln können, da bei einer dementen Person eine selbstbestimmte Integration (Kontaktaufnahme mit neuen Bekannten, Bewegen an neuen Örtlichkeiten, Lektüre lokaler Zeitungen etc.), welche nach den Haager Konventionen Voraussetzung für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist, ausgeschlossen sei (Ivo Schwander, a.a.O., N.140 f. zu Art. 85); - die betroffene Person unter anderem an Demenz leidet (Gutachten Dr. med. V vom 08.06.2015 im Verfahren OG V 15 12, S. 3);