- der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ staatsvertragsautonom auszulegen ist (BGE 5A_ 221/2011 vom 31.10.2011 E. 3) und aus der Maxime der staatsvertragsautonomen Auslegung insbesondere folgt, dass der Schweizer Richter bei der Auslegung einer staatsvertraglichen Vorschrift nicht unbesehen dasjenige Verständnis zugrunde legen darf, das er im konkreten Zusammenhang dem innerstaatlichen Recht entnimmt, vielmehr er danach zu forschen hat, ob die Erkenntnisse, die ihm sein innerstaatliches Recht vermittelt, auch von der in Frage stehenden Staatsvertragsnorm erfasst sind (BGE a.a.O. E. 3);