- gemäss Art. 5 Abs. 1 HEsÜ die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig sind, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen, bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig sind (Art. 5 Abs. 2 HEsÜ), diese Zuständigkeitsregelung die Behörde am früheren Aufenthalt zwingt, den Fall abzutreten (Philippe Meier, in KOKES [Hrsg.], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2012, Rz. 1.117);