- zu klären ist, ob ein internationaler Sachverhalt vorliegt; - ein internationales Verhältnis einen über den schweizerischen Rechtsraum hinausreichenden Bezug voraussetzt, im Einzelfall unter Berücksichtigung des Sachbereichs zu prüfen ist, ob ein genügender Auslandsbezug vorliegt (BGE 131 III 79 E. 2.3); - X (nachfolgend: die betroffene Person) bereits anfangs Juni 2015 von Angehörigen in A abgeholt und nach B gebracht wurde, er sich seither in B aufhält und er im Übrigen deutscher Staatsangehöriger ist;